Entscheidungs 13Os83/13z. OGH, 03-10-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0130OS00083.13Z.1003.000
Judgement Number13Os83/13z
Record NumberJJT_20131003_OGH0002_0130OS00083_13Z0000_000
Date03 Octubre 2013
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Constantin Theodor D***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG aF und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 29. Mai 2013, GZ 29 Hv 127/12w-166, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 29. November 2011, GZ 26 Hv 88/11m-112, wurde Constantin Theodor D***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 FinStrG aF (I) und nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG aF (II) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 30. August 2012 zurück (ON 126), hob das angefochtene Urteil jedoch aus deren Anlass in der die Schuldsprüche I und II betreffenden Subsumtion nach § 38 Abs 1 FinStrG (aF) und demzufolge auch im Strafausspruch sowie den Beschluss auf Erteilung einer Weisung auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil erging „unter Zugrundlegung der vom rechtskräftigen Schuldspruch zu den Fakten I. und II. des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. 11. 2011 zu 26 Hv 88/11m umfassten Sachverhalte“ neuerlich ein Strafausspruch, gleichzeitig erging erneut ein Beschluss auf Erteilung einer Weisung.

Die gegen das Urteil vom Angeklagten aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde missachtet die bereits im...

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