Entscheidungs 13Os95/15t. OGH, 25-11-2015
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00095.15T.1125.000 |
Date | 25 Noviembre 2015 |
Record Number | JJT_20151125_OGH0002_0130OS00095_15T0000_000 |
Judgement Number | 13Os95/15t |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Arnold H***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 5. Mai 2015, GZ 52 Hv 137/14f-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arnold H***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 (I) sowie des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt.
Danach hat er im Amtsbereich des Finanzamts Salzburg-Land als unter der Steuernummer ***** erfasster Einzelunternehmer vorsätzlich
I/ unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten, nämlich durch die Nichtabgabe einer Steuererklärung zum gesetzlichen Fälligkeitstag, nachgenannte Verkürzungen von Abgaben zu bewirken versucht, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1/ an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2003 um 50.575,88 Euro
2/ an Einkommensteuer
a/ für das Veranlagungsjahr 2002 um 26.142,23 Euro
b/ für das Veranlagungsjahr 2003 um 23.684,28 Euro
c/ für das Veranlagungsjahr 2006 um 10.849,27 Euro
d/ für das Veranlagungsjahr 2008 um 22.430,17 Euro
II/ unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer um 9.921,88 Euro bewirkt, indem er es unterließ, die am 15. September 2009 fällige Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht einzureichen, und dabei das Bewirken der Abgabenverkürzung für gewiss gehalten.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5a, 9 lit a und b sowie 10 StPO gestützte...
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