Entscheidungs 14Fss7/17s (14Fss8/17p, 14Fss10/17g, 14Fss11/17d, 14Fss14/17w, 14Ns95/17g). OGH, 08-01-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:014FSS00007.17S.0108.000
Judgement Number14Fss7/17s (14Fss8/17p, 14Fss10/17g, 14Fss11/17d, 14Fss14/17w, 14Ns95/17g)
Date08 Enero 2018
Record NumberJJT_20180108_OGH0002_014FSS00007_17S0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Zach, LL.M. (WU) als Schriftführerin über die von Andrzej S***** im Verfahren AZ 37 Hv 42/09t (vormals AZ 36 Hv 30/08v) des Landesgerichts Salzburg gestellten Fristsetzungsanträge und dessen in diesem Zusammenhang erhobene „Beschwerde“ nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Andrzej S***** wurde – aufgrund der in der Hauptverhandlung ausgedehnten (ON 62 S 64, ON 79 S 2) Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 21. Dezember 2007 (ON 26) und vom 22. Februar 2008 (ON 47; vgl dazu auch ON 42 und 53; ON 1 S 1k verso) sowie des zum (gemäß § 36 Abs 4 StPO in das gegenständliche einbezogenen [ON 62 S 7]) Verfahren AZ 9 Hv 3/08f des Landesgerichts Ried im Innkreis eingebrachten Strafantrags der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 28. Juni 1993 (ON 3 in ON 45 in ON 56) – mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 19. August 2008, GZ 36 Hv 30/08v-101, des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 erster und zweiter Fall und Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB (I), zweier Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II und IV), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (III) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (V) schuldig erkannt und hiefür zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 141 Euro als Schadensersatz an den Privatbeteiligten Dr. Thomas M***** verurteilt.

In teilweiser Stattgebung der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 12. Mai 2009, AZ 14 Os 9/09v, 14 Os 10/09s, dieses Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in den Schuldsprüchen I, II und V, demzufolge auch im Strafausspruch (und damit auch der Vorhaftanrechnung) aufgehoben, insoweit eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Salzburg verwiesen.

Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner (ausdrücklich nur gegen den Strafausspruch gerichteten; vgl dazu § 294 Abs 2 vierter Satz StPO) Berufung (ON 151) wurde der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen (ON 173).

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. September 2009, GZ 37 Hv 42/09t-214, wurde er (im zweiten Rechtsgang) im Umfang der Kassation (erneut) des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 erster und zweiter Fall und Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB (I), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (V) schuldig erkannt und hiefür sowie für die ihm – nach den bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen III und IV – weiters zur Last liegenden Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (III) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (IV) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der schon im ersten Rechtsgang erfolgte Zuspruch an den Privatbeteiligten Dr. Thomas M***** (ON 101 US 5), der nach dem Vorgesagten unbekämpft blieb und auch nicht von der Aufhebung umfasst war, wurde im Urteilstenor – wie auch die im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche – überflüssig, aber ohne Nichtigkeitsrelevanz deklarativ wiederholt (ON 214 US 2 ff; vgl dazu RIS-Justiz RS0100041; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 12, § 293 Rz 6).

Nach Zurückweisung der auch dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. April 2010, AZ 14 Os 10/10t, 14 Os 11/10i (ON 306), gab...

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