Entscheidungs 14Os101/21s. OGH, 12-10-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00101.21S.1012.000
Record NumberJJT_20211012_OGH0002_0140OS00101_21S0000_000
Date12 Octubre 2021
Judgement Number14Os101/21s
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Scheichel in der Strafsache gegen ***** A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Geschworenengericht vom 30. Juni 2021, GZ 12 Hv 20/21a-146, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde ***** A***** je eines Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (I) und des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 9. August 2020 in M***** ***** S*****

I/ vorsätzlich getötet, indem er ihn nach mehreren Schlägen gegen Kopf und Gesicht sowie einem Kniestoß in den Bauch in einen Entwässerungskanal des Neusiedler Sees zerrte, würgte und seinen Kopf solange unter Wasser drückte, bis der Tod durch Ertrinken eintrat;

II/ mit der zu Punkt I/ beschriebenen Gewalt fremde bewegliche Sachen im Wert von insgesamt 9.500 Euro, nämlich eine Armbanduhr und Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

[4] Dem Beschwerdevorbringen zuwider wurden durch die Abweisung mehrerer Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht geschmälert:

[5] Die Anträge auf „Durchführung eines Ortsaugenscheins am Wohnort des“ Beschwerdeführers und auf „Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Mikrobiologie“ (ON 143 S 130) stehen im Zusammenhang mit dem Ergebnis eines – rechtsförmig in der Hauptverhandlung vorgekommenen (vgl § 252 Abs 2 StPO) – kriminaltechnischen Untersuchungsberichts (ON 101 S 913 ff) und den erläuternden zeugenschaftlichen Aussagen des Berichtsverfassers (ON 143 S 77 ff). Gegenstand der Untersuchung...

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