Entscheidungs 14Os104/21g. OGH, 16-12-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00104.21G.1216.000
Judgement Number14Os104/21g
Date16 Diciembre 2021
Record NumberJJT_20211216_OGH0002_0140OS00104_21G0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Schaffhauser in der Strafsache gegen K***** P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. Juni 2021, GZ 37 Hv 29/21b-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I./A./ und zu IV./ in Betreff der im Anschluss zu I./C./ begangenen Tat, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche, aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde K***** P***** dreier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (I./A./, I./C./ und I./D./ [vgl US 29]), jeweils eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und vierter Fall StGB sowie nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB (I./B./ [US 29]), des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB (II./), des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB (III./), der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (IV./), sowie der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach (gemeint:) § 207a Abs 1 Z 1 und Abs 3 zweiter Satz StGB (V./A./), § 207a Abs 3 erster Satz StGB (V./B./) und nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB (V./B./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant –

I./ im Frühjahr/Sommer 2018 in W***** ***** H***** in mehreren Angriffen mit Gewalt sowie durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme und Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar

A./ unter Vorhalt eines Messers und der Drohung, er werde sich ansonsten an ihrer jüngeren Schwester vergehen, zur Vornahme einer Masturbation an ihm sowie zur Duldung der Penetration ihrer Scheide mit seinen Fingern, wobei er auf ihre Hand ejakulierte;

B./ in zwei Angriffen durch Packen an ihren Haaren, festes Herandrücken ihres Kopfes mit seiner Hand an seinen Penis sowie durch Drohung mit der Vornahme sexueller Handlungen an ihrer Schwester zum Oralverkehr, wobei er in ihren Mund ejakulierte und sie durch das Zuhalten ihres Mundes zwang, das Ejakulat zu schlucken, wodurch das Opfer in besonderer Weise erniedrigt wurde;

C./ durch Ausnützen seiner körperlichen Überlegenheit zunächst zum Oral- und später zum Analverkehr, indem er zunächst sagte, sie solle „es nass machen“, worauf das Opfer den Penis des Beschuldigten in den Mund nahm, und indem er sie danach zwang, sich mit dem Oberkörper auf einen Tisch zu legen und er ihr mit Gewalt die Knie auseinanderdrückte, wodurch das Opfer blutende Verletzungen im Rektum erlitt;

D./ zum Oralverkehr, zur Duldung der Penetration ihrer Scheide mit seinen Fingern und seiner Zunge sowie zum Vaginalverkehr, indem er sie unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit zu Boden drückte und sich mit seinem gesamten Körpergewicht auf sie legte und fixierte (US 9 f), wodurch das Opfer eine blutende Verletzung der Scheide erlitt,

wobei die Taten eine schwere Körperverletzung, nämlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, von Zwangshandlungen und von leichten depressiven Episoden, zur Folge hatten;

II./ im Winter 2017 in P***** H***** durch eine geschlechtliche Handlung an ihr, nämlich durch eine intensive Berührung über der Bekleidung zwischen den Beinen bis zur Vulva, belästigt;

III./ im Frühjahr 2018 in W***** mit H***** gegen ihren Willen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er ihre Scheide mit seinen Fingern...

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