Entscheidungs 14Os108/21w. OGH, 16-12-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00108.21W.1216.000
Judgement Number14Os108/21w
Record NumberJJT_20211216_OGH0002_0140OS00108_21W0000_000
Date16 Diciembre 2021
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel, LL.M., sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M., in Gegenwart der Schriftführerin Schaffhauser in der Strafsache gegen M***** H***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 19. April 2021, GZ 4 Hv 45/20h-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen – auch einen rechtskräftigen (in Bezug auf einzelne, bloß pauschal individualisiert zu einer gleichartigen Verbrechensmenge zusammengefasster Vergewaltigungen [zum Begriff vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 33, 291; RIS-Justiz RS0119552] verfehlten [Lendl, WK-StPO § 259 Rz 7]) Freispruch enthaltenden (US 2 iVm ON 13 S 1 f) – Urteil wurde M***** H***** mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116, in einem Fall auch nach 15 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er von Jänner 2018 bis August 2018 sowie von 7. November 2018 bis 11. April 2019 in B***** ***** A***** in zahlreichen, zumindest zehn Angriffen mit Gewalt, nämlich vorwiegend durch Festhalten zur Überwindung ihrer Gegenwehr, in zwei Fällen auch durch Drücken eines Polsters auf ihr Gesicht oder Zuhalten ihres Mundes zwecks Unterdrückung ihrer Schreie zur Duldung des Beischlafs genötigt und in einem Fall zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

[4] Dessen leugnende Verantwortung blieb nicht unberücksichtigt, sie wurde vielmehr als unglaubwürdig und durch die Aussage des Tatopfers sowie weitere Verfahrensergebnisse widerlegt angesehen (US 5 ff). Unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) war das Erstgericht daher – entgegen dem Standpunkt der Mängelrüge – nicht verhalten,...

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