Entscheidungs 14Os116/20w. OGH, 11-11-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00116.20W.1111.000
Date11 Noviembre 2020
Judgement Number14Os116/20w
Record NumberJJT_20201111_OGH0002_0140OS00116_20W0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart der Schriftführerin Trsek in der Strafsache gegen ***** P***** wegen Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 23. September 2020, AZ 8 Bs 317/20h, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

***** P***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

***** P***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Februar 2020, GZ 24 Hv 6/20v-49, zweier Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (I./) und eines Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach (richtig:) §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesen.

Danach hat er in S*****

I./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper in nachgenannten, an das Bezirksgericht D***** zu AZ ***** gerichteten, per Fax übermittelten Schreiben mit nachfolgenden Inhalten, die zuständige Rechtspflegerin zu einer Handlung, nämlich zur „EO-widrigen Beendigung bzw Rückabwicklung“ der von der Republik Österreich gegen ihn zum angeführten Aktenzeichen betriebenen Forderungs- und Fahrnisexekution, zu nötigen versucht, welche die Republik Österreich mit 256,36 Euro am Vermögen schädigen sollte, und zwar

A./ am 25. August 2019 durch das als „Einspruch gegen AZ: *****“ bezeichnete Schreiben, in dem er unter anderem ausführte: „Ich erbitte daher aufgrund meines begründeten Einspruchs bis Ende August eine Bestätigung per email, dass dieser Einspruch zur Kenntnis genommen wurde und auch keine Pfändung stattfindet! Wenn dies nicht beachtet wird und trotzdem Geld gepfändet wird, sehe ich mich zum Schritt der Selbstjustiz gezwungen!“,

B./ am 14. November 2019 durch das als „Beschwerde gegen Beschluss *****“ bezeichnete Schreiben mit...

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