Entscheidungs 14Os12/22d. OGH, 30-03-2022
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00012.22D.0330.000 |
Date | 30 Marzo 2022 |
Judgement Number | 14Os12/22d |
Record Number | JJT_20220330_OGH0002_0140OS00012_22D0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M., in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. Dezember 2021, GZ 42 Hv 93/21a-28, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 8. November 2021 in N* mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, * T* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung an seinem Körper und Körperverletzungen seiner Sympathiepersonen zur unverzüglichen Rücküberweisung von (dem Opfer rechtmäßig zustehenden, US 3) 1.000 Euro zu nötigen versucht, indem er dem Genannten telefonisch ankündigte, ihm 1.000 Euro auf sein Konto zu überweisen, und ihn gleichzeitig aufforderte, diesen Betrag sofort rückzuüberweisen, andernfalls er ihn und seine Kinder abschlachten werde.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Mängelrüge (nominell Z 5 erster, zweiter und vierter Fall) richtet sich zunächst gegen die Feststellung, der Angeklagte sei „in Rage“ geraten, als er erkannt habe, dass gegen ihn eine Gehaltsexekution geführt und vermutlich auch sein Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt wird, und habe sich „vollkommen unüberlegt“ entschlossen, das Opfer mit unterdrückter Nummer anzurufen und zur Rede zu stellen (US 3). Sie spricht – weil die Konstatierungen lediglich die Gemütslage des Angeklagten vor dem Telefonat, sein Vorhaben sowie die Art des Anrufs (mit unterdrückter Rufnummer thematisieren – keine entscheidenden, also für die Schuld- oder die...
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