Entscheidungs 14Os121/20f. OGH, 15-12-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00121.20F.1215.000 |
Date | 15 Diciembre 2020 |
Record Number | JJT_20201215_OGH0002_0140OS00121_20F0000_000 |
Judgement Number | 14Os121/20f |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Nikolic im Verfahren zur Unterbringung des D***** S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juli 2020, GZ 221 Hv 14/20v-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des D***** S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Danach hat er am 29. März 2020 in D***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie und einem Zustand nach Polytoxikomanie, beruht, seine Mutter A***** S***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Duldung, nämlich ihn essen gehen zu lassen, zu nötigen versucht, indem er ein spitz zulaufendes Messer mit gezackter Klinge mehrfach gegen ihren linken Oberarm presste, somit eine Tat begangen, die als Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (erster Fall) StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN