Entscheidungs 14Os123/18x. OGH, 11-12-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00123.18X.1211.000
Judgement Number14Os123/18x
Date11 Diciembre 2018
Record NumberJJT_20181211_OGH0002_0140OS00123_18X0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Kontr. Bodinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Paulius V***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen, schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Giedrius P***** sowie die Berufungen dieses Angeklagten und des Angeklagten Paulius V***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. Juni 2018, GZ 37 Hv 40/18m-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Giedrius P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Giedrius P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen, schweren Diebstahls durch Einbruch nach (richtig) §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 6. Juni bis 29. August 2017 in E***** und an anderen Orten Österreichs im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Paulius V***** und abgesondert verfolgten unbekannten Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung in vier, im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Fällen fremde bewegliche Sachen, nämlich Lenkräder samt Airbags, Navigationsgeräte und Scheinwerfer, im 300.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von 305.727,69 Euro den im Urteil angeführten Geschädigten durch Einbruch in insgesamt 49 Pkw weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** ist nicht im...

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