Entscheidungs 14Os128/21m. OGH, 30-03-2022
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00128.21M.0330.000 |
Date | 30 Marzo 2022 |
Judgement Number | 14Os128/21m |
Record Number | JJT_20220330_OGH0002_0140OS00128_21M0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M., in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 20. September 2021, GZ 35 Hv 49/21g-101, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er Nachgenannten fremde bewegliche Sachen teilweise gewerbsmäßig (A./) durch Einbruch in Wohnstätten (A./) sowie ein Gebäude (B./) und durch Aufbrechen von Behältnissen (A./3./ und B./) mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
A./ in G* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * Ba*
1./ zwischen 15. und 20. Oktober 2019 * Br*, indem sie mit einem Flachwerkzeug ein Fenster deren Hauses aufbrachen, durch dieses in das Objekt einstiegen und es durchsuchten, wobei die Tat mangels auffindbarer Wertgegenstände beim Versuch blieb;
2./ am 18. Oktober 2019 * H*, indem sie mit einem Schraubenzieher und einem Geißfuß ein Fenster des Hauses aufzubrechen versuchten, wobei sie vom Hauseigentümer gestört wurden und es daher beim Versuch blieb;
3./ zwischen 18. und 21. Oktober 2019 Dr. * U*, indem sie ein Fenster des Wohnhauses aufbrachen, durch dieses in das Objekt einstiegen, es durchsuchten und einen Tresor aufbrachen, wobei die Tat beim Versuch blieb;
B./ vom 2. auf den 3. Oktober 2020 in L* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * K* und...
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