Entscheidungs 14Os138/18b. OGH, 29-01-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00138.18B.0129.000
Date29 Enero 2019
Record NumberJJT_20190129_OGH0002_0140OS00138_18B0000_000
Judgement Number14Os138/18b
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Pelikan in der Strafsache gegen Abdulhakim A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Oktober 2018, GZ 115 Hv 96/18g-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdulhakim A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 27. Mai 2018 in Wien Paul L***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihn auf den Bauch drehte, sich auf ihn legte, mit seinen Händen dessen Kopf fixierte und trotz Gegenwehr Analverkehr an ihm durchführte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) hat das Schöffengericht die Feststellungen zu einem auf Gewaltanwendung gegen das Opfer gerichteten und das Fehlen dessen...

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