Entscheidungs 14Os14/22y. OGH, 29-03-2022

ECLIECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00014.22Y.0329.000
Date29 Marzo 2022
Judgement Number14Os14/22y
Record NumberJJT_20220329_OGH0002_0140OS00014_22Y0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Wagner in der Strafsache gegen * C* und einen anderen Angeklagten wegen „des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster und fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG“ und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 63 Hv 107/21x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des genannten Gerichts vom 22. September 2021 (ON 40) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, und des Verteidigers des Angeklagten C* Dr. Mamuzic zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 63 Hv 107/21x des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt das Urteil vom 22. September 2021 (ON 40)

I./ im Schuldspruch des * C* zu A./I./ und des * P* zu B./I./ § 28a Abs 1 erster und fünfter Fall SMG, § 28a Abs 2 Z 2 SMG und § 28a Abs 4 Z 3 SMG,

II./ im Schuldspruch des C* zu A./II./ und des P* zu B./II./ hinsichtlich der Unterstellung der Tat unter § 132 Abs 2 erster Fall StGB diese Bestimmung und

III./ im C* betreffenden Ausspruch über die Konfiskation eines Notizbuchs § 19a Abs 1 StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird hinsichtlich C* im Schuldspruch zu A./I./ und in der Unterstellung der zu A./II./ beschriebenen Tat unter § 132 Abs 2 erster Fall StGB, hinsichtlich P* im Schuldspruch zu B./I./ und in der Unterstellung der zu B./II./ beschriebenen Tat unter § 132 Abs 2 erster Fall StGB sowie im C* betreffenden Konfiskationserkenntnis, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) beider Angeklagten und im C* betreffenden Ausspruch über die Einziehung sowie hinsichtlich beider Angeklagten im Ausspruch über den Verfall, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil vom 22. September 2021 (ON 40) erkannte das Landesgericht für Strafsachen Wien * C* und * P* jeweils „des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster und fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG“ (A./I./ und B./I./) sowie des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 und 2 erster Fall (A./II./ und B./II./) schuldig und verurteilte sie zu Freiheitsstrafen.

[2] Danach haben in W* teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) und zu A./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben den Genannten zumindest ein weiterer unbekannter Täter angehörte,

A./ C*

I./ von 20. Februar 2020 bis 5. April 2021 Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich zumindest 25,7 Kilogramm getrocknetes...

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