Entscheidungs 14Os15/17p. OGH, 04-07-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00015.17P.0704.000
Record NumberJJT_20170704_OGH0002_0140OS00015_17P0000_000
Date04 Julio 2017
Judgement Number14Os15/17p
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Abdurrahman Ö***** und einen weiteren Angeklagten wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 14. November 2016, GZ 602 Hv 13/16v-170, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani sowie des Verteidigers Dr. Trachtenberg zu Recht erkannt:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Freispruch des Angeklagten Abdurrahman Ö***** sowie im ihn betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und im gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss nach § 494a StPO aufgehoben und in diesem Umfang

1./ in der Sache selbst erkannt:

Abdurrahman Ö***** ist schuldig, er hat am 13. Oktober 2016 in K***** den Polizeibeamten Thomas F***** der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er in der Hauptverhandlung zu AZ 602 Hv 13/16v des Landesgerichts Korneuburg aussagte, dieser habe ihn bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren geschlagen und eingeschüchtert, um von ihm eine belastende Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war.

Abdurrahman Ö***** hat hiedurch das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB begangen und wird hiefür sowie für die ihm weiterhin zur Last liegenden Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 114 Abs 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Anrechnung der Vorhaft wird dem Erstgericht überlassen.

Gemäß §§

389 Abs 1, 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Strafverfahrens zur Last.

2./ den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Abdurrahman Ö***** mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Oktober 2013 zu AZ 141 Hv 55/13m gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die ihm mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2013 zu AZ 186 BE 259/13p gewährte bedingte Entlassung werden widerrufen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – Abdurrahman Ö***** einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt und zu...

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