Entscheidungs 14Os15/22w. OGH, 30-03-2022

ECLIECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00015.22W.0330.000
Date30 Marzo 2022
Judgement Number14Os15/22w
Record NumberJJT_20220330_OGH0002_0140OS00015_22W0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * Y* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. November 2021, GZ 37 Hv 83/21v-57, sowie seine Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Y* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (A/1) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A/2) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (B/1) und nach § 27 Abs 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG (B/2) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

A/ * A* in der Nacht zum 8. April 2021 in L*

1/ dadurch, dass er sie gegen ihren mehrmals lautstark erklärten Willen und trotz massiver Gegenwehr in seinem zuvor von ihm verschlossenen Pkw an den Haaren erfasste, unter Versetzen von Schlägen, Würgen, Zuhalten ihres Mundes sowie Fixieren ihrer Hände, ihrer Arme und ihres Körpers zunächst auf der Rückbank des Fahrzeugs nach unten drückte, sich sodann mit einem Bein auf ihre Oberschenkel kniete, ihre Jogginghose und Unterhose hinunterzog, sich auf sie legte und schließlich unter Wegdrücken ihres rechten Beines vaginal in sie eindrang und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit ihr vollzog, mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Traumafolgestörung in Form einer akuten und daran anschließenden posttraumatischen Belastungsstörung mit Krankheitswert, somit eine an sich schwere und länger als vierundzwanzig...

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