Entscheidungs 14Os172/13w (14Os173/13t). OGH, 12-08-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00172.13W.0812.000
Record NumberJJT_20140812_OGH0002_0140OS00172_13W0000_000
Judgement Number14Os172/13w (14Os173/13t)
Date12 Agosto 2014
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zillinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kurt S***** wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Juni 2013, GZ 081 Hv 113/09v-239, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss der Vorsitzenden vom 23. Oktober 2013, GZ 081 Hv 113/09v-254, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, teils aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem schuldig sprechenden Teil, demgemäß auch im Strafausspruch, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Die (angemeldete) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt S***** - soweit hier relevant - des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall, 15 StGB (I/1 und 2) sowie (mit Blick auf § 29 StGB und US 39 f [vgl auch 14 Os 143/04] richtig: des) Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 4 Z 1 (Abs 5 Z 4 und Z 5) StGB iVm § 161 Abs 1 StGB (II/1 und 2) schuldig erkannt.

Danach hat er

I./ von Oktober 1999 bis März 2006 die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch anderen einen Vermögensnachteil „von zumindest 211.519,56 Euro zugefügt“ (1) und weiteren Vermögensschaden zuzufügen versucht (2), indem er

1./ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungs-
rat der in Liechtenstein etablierten E***** AG der genannten Gesellschaft 211.519,56 Euro entzog und diesen Betrag ohne rechtliche Grundlage seiner eigenen Sphäre zuführte;

2./ als alleinvertretungsberechtigter Geschäfts-führer der E***** GmbH, indem er am 13. Februar 2006, sieben Monate nach (US 11: formeller) Übernahme der Geschäftsführertätigkeit „ein Insichgeschäft abschloss“, wobei dieser Vertrag im Punkt 7.) eine „betriebswirtschaftlich unübliche und zivilrechtlich unwirksame Regelung“ hinsichtlich einer Zahlung (Strafpönale von 100.000 Euro) für den Fall einer (US 17: ungerechtfertigten) Entlassung enthält, und diesen Anspruch (US 11: nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit mit 29. März 2006) in weiterer Folge (US 17: am 20. Juni 2006) im Ausgleichsverfahren der GmbH anmeldete;

II./ grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der nachgenannten Unternehmen dadurch herbeigeführt, dass er kridaträchtig handelte, indem er

1./ von Anfang 2003 bis März 2006 teils als alleinvertretungsberechtigter, teils als faktischer Geschäftsführer der E***** GmbH

a./ „Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterließ, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde“, und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließ, indem er für das Geschäftsjahr 2005 die Führung einer Buchhaltung überhaupt unterließ und insgesamt keine sinnvolle Planungsunterlage erstellte, die eine wirtschaftliche...

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