Entscheidungs 14Os19/20f. OGH, 30-04-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00019.20F.0430.000
Judgement Number14Os19/20f
Record NumberJJT_20200430_OGH0002_0140OS00019_20F0000_000
Date30 Abril 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen ***** K***** wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 2 erster und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Jänner 2020, GZ 17 Hv 62/19a-17, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** K***** von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 9), er habe im Zeitraum von Jänner 2014 bis zumindest Ende 2016 (in G*****) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die S***** Gebietskrankenkasse dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, indem er in wiederholten Angriffen die an seine Dienstnehmer über den Kollektivvertrag in Form von Umsatzbeteiligungen ausbezahlten Löhne gegenüber seinem vorsatzlos handelnden Steuerberater verschwieg und dadurch veranlasste, über das elektronische System „ELDA“ inhaltlich falsche, von den tatsächlich angefallenen Sozialversicherungsbeiträgen abweichende Beitragsnachweise und Jahreslohnzettel zu erfassen, wobei er durch die Nichtabfuhr der tatsächlich angefallenen Sozialversicherungsbeiträge einen Schaden von 1.519.727,88 Euro herbeiführte und die (mehr als zwei) Taten in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die einen Schuldspruch nach § 148a Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB anstrebt. Sie verfehlt ihr Ziel.

Gründet das...

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