Entscheidungs 14Os23/20v. OGH, 29-04-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00023.20V.0429.000
Date29 Abril 2020
Record NumberJJT_20200429_OGH0002_0140OS00023_20V0000_000
Judgement Number14Os23/20v
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Mag. Dr. ***** P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag. Dr. ***** P***** und Mag. ***** R***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 9. Dezember 2019, GZ 64 Hv 56/19k-41, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch (rechtskräftige) Freisprüche vom jeweiligen Vorwurf einer dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt unterstellten Tat enthaltenden Urteil wurden Mag. Dr. P***** und Mag. R***** jeweils der Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie in H***** als Mitglieder der dortigen Bezirkswahlbehörde, somit als Beamte, am 23. Mai 2016 in öffentlichen Urkunden, deren Ausstellung in den Bereich ihres Amtes fiel, Tatsachen mit dem Vorsatz fälschlich beurkundet, dass die Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis dieser Tatsachen gebraucht werden, indem sie während der Sitzung der Bezirkswahlbehörde jeweils

1./ die „Niederschrift am Wahltag für den zweiten Wahlgang der Bundespräsidentenwahl“ unterfertigten und damit die in Punkt A dieser Niederschrift festgehaltene Abhaltung einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Wahltag, dem 22. Mai 2016, 17 Uhr, bis Montag, 23. Mai 2016, 9 Uhr, und ihre dortige Anwesenheit sowie jene der Beisitzer bestätigten, obwohl keine solche Sitzung stattgefunden hatte und sie demnach an einer solchen auch nicht teilgenommen hatten;

2./ die „Niederschrift am Tag nach dem Wahltag für den zweiten Wahlgang der Bundespräsidentenwahl“ unterfertigten und damit die in den Punkten G und H dieser Niederschrift festgehaltenen Umstände, dass nämlich der Bezirkswahlleiter am 23. Mai 2016 um 9 Uhr unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die Überprüfung der im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkarten durchführte (G), die nicht miteinzubeziehenden Wahlkarten sodann aussonderte, die Wahlkarten öffnete, die darin enthaltenen Wahlkuverts entnahm und diese in ein Behältnis legte (H; US 4), bestätigten, obwohl die übrigen Beisitzer und Ersatzbeisitzer bei der Überprüfung, der Aussonderung und beim Öffnen der Wahlkarten nicht anwesend waren.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen (weitgehend inhaltsgleich) aus § 281 Abs 1 Z 5, 8 und 10a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten verfehlen ihr Ziel.

Der – von Mag. Dr. P***** auf „Z 5“ und von Mag. R***** auf Z 5 dritter Fall gestützte – Einwand des Fehlens einer Begründung für die Annahme, die verfahrensgegenständlichen Niederschriften würden („für sich alleine“) die Kriterien einer öffentlichen Urkunde im Sinn des § 311 StGB erfüllen, betrifft eine Rechtsfrage, deren Beurteilung nicht Gegenstand der Mängelrüge sein kann (RIS-Justiz

RS0099407; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 413).

Als Rechtsrüge (Z 9 lit a) verstanden verfehlen die Beschwerden die Ausrichtung am Verfahrensrecht, weil sie sich jeweils in der bloßen Rechtsbehauptung erschöpfen, die Niederschriften seien –...

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