Entscheidungs 14Os27/22k. OGH, 29-03-2022

ECLIECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00027.22K.0329.000
Date29 Marzo 2022
Judgement Number14Os27/22k
Record NumberJJT_20220329_OGH0002_0140OS00027_22K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Wagner in der Strafsache gegen M* G* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 46 Hv 75/21s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des genannten Gerichts vom 14. Oktober 2021 (ON 84) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, und des Verteidigers Dr. Philipp zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 46 Hv 75/21s des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt das Urteil vom 14. Oktober 2021 (ON 84)

1./ im Schuldspruch der L* G* zu I./A./2./ und II./ hinsichtlich der rechtlichen Unterstellung der Taten unter § 148 erster Fall StGB diese Bestimmung und

2./ im Ausspruch über den Verfall eines Geldbetrags von 85.685 Euro § 20 Abs 3 StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird hinsichtlich L* G* in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch zu I./A./2./ und II./ erfassten Taten unter § 148 erster Fall StGB, demzufolge auch in der zu diesem Schuldspruch gebildeten Subsumtionseinheit sowie im Strafausspruch, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil vom 14. Oktober 2021 (ON 84) erkannte das Landesgericht für Strafsachen Wien – soweit hier von Relevanz – L* G* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (I./A./2./ und II./) schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe. Weiters erklärte das Schöffengericht einen Betrag von 85.685 Euro für verfallen. Gegen wen sich dieser Ausspruch richtet, geht aus dem Urteil nicht hervor.

[2] Während die Angeklagten auf Rechtsmittel (ON 83 S 20) verzichteten, erhob die Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe [ON 88, 95]), über die das Oberlandesgericht Wien (AZ 31 Bs 383/21g) noch nicht entschieden hat.

[3] Nach dem...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT