Entscheidungs 14Os31/19v. OGH, 09-04-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00031.19V.0409.000 |
Judgement Number | 14Os31/19v |
Date | 09 Abril 2019 |
Record Number | JJT_20190409_OGH0002_0140OS00031_19V0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Franc M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 11. Jänner 2019, GZ 37 Hv 108/18i-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franc M***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (1), des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, § 15 StGB (2/1) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 siebenter Fall (2/2), § 27 Abs 1 vierter Fall (2/3) sowie § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (2/4) schuldig erkannt.
Danach hat er
(1) am 2. Mai 2018 in W***** einem nicht ausgeforschten Suchtgiftdealer mit Spitznamen „Chris“ mit Gewalt gegen dessen Person fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er dem Genannten mit beiden Händen einen festen Stoß gegen seine Schultern versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte, und sodann dessen Rucksack samt 8,7 Gramm Kokain, 4,4 Gramm Heroin und 12 Stück Tramadol-Tabletten an sich nahm;
(2) in W***** und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift
1) von Frühjahr/Sommer 2015 bis September 2018 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 841 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 10 % THCA und 0,5 % Delta-9-THC sowie unbekannte Mengen Amphetamin und 30 Stück XTC-Tabletten mit einem Reinheitsgehalt von 30 % (MDMA) an Norbert B***** (500 Gramm Cannabiskraut) sowie an zahlreiche andere im Urteil teils namentlich...
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