Entscheidungs 14Os33/20i. OGH, 21-07-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00033.20I.0721.000
Record NumberJJT_20200721_OGH0002_0140OS00033_20I0000_000
Date21 Julio 2020
Judgement Number14Os33/20i
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weinhandl in der Strafsache gegen ***** M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Hochverrats nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 242 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten M***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Geschworenengericht vom 12. Februar 2020, GZ 13 Hv 117/19d-538, weiters die von diesem Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe ergriffene Beschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde werden
– teils zufolge verfügter Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichen Weg – das angefochtene Urteil und der zugrunde liegende Wahrspruch sowie die zugleich ergangenen Beschlüsse auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Anordnung von Bewährungshilfe aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung der Schuldsprüche I/1 und II/1 an das Landesgericht Steyr als Geschworenengericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung, im Übrigen zur weiteren Verfahrensführung an die Staatsanwaltschaft Graz verwiesen.

Darauf werden der Angeklagte M***** mit seinen Rechtsmitteln sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, Urteil wurden ***** M***** (zu I) und ***** H***** (zu II) jeweils eines Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 2 vierter Fall (iVm Abs 1) StGB (1), des Hochverrats nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 242 Abs 1 StGB (2), der Gewalt und gefährlichen Drohung gegen den Bundespräsidenten nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 249 StGB (5) und des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (6) sowie jeweils mehrerer Verbrechen der Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 250 StGB (3) und der Nötigung von Mitgliedern eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs oder des Präsidenten des Rechnungshofs oder des Leiters eines Landesrechnungshofs nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 251 StGB (4) schuldig erkannt.

Danach haben

I/ M***** in S***** und an anderen Orten

1/ den „In***** (kurz: I*****)“, eine Verbindung, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise, nämlich durch Etablierung von „Pseudogerichtshöfen“, die in Form von an ordentliche Strafverhandlungen angelehnte „Pseudoverhandlungen“ Selbstjustiz üben, bei denen staatliche Entscheidungsträger, Politiker, Beamte, Richter und Privatpersonen hätten entführt, gefangen gehalten und „verurteilt“ werden sollen, somit durch systematische Verletzung von staatlichen Vorschriften, weiters durch Gewalt und gefährliche Drohung mit Gewalt die ordentliche Gerichtsbarkeit, somit eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich, zu erschüttern, indem dieser Einrichtung die Legitimation aberkannt und sie durch einen von der Verbindung eingerichteten Gerichtshof, nämlich den „I*****“ ersetzt werden sollte, in sonst erheblicher Weise unterstützt, indem er seit 2014 bis 20. August 2018 in seiner Funktion als „Court Officer“ sowie „Regional Court Director OÖ“ und als Mitglied des Führungsgremiums („High Council“) maßgeblich an der Planung und am Aufbau der Organisation des I***** mitwirkte, an Führungstreffen teilnahm, Schreiben und Propaganda für den I***** zum Versand an diverse Ämter und Behörden „beglaubigte“ oder mitunterschrieb und H***** als neues Mitglied für die staatsfeindliche Verbindung warb;

2/ am 13. Juli 2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit H***** Polizeibeamte und den (damaligen) Bundesminister für Inneres zu bestimmen versucht, es zu unternehmen, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer durch faktische Maßnahmen, nämlich durch die Festnahme der Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats und der Gemeinderäte sowie des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und der übrigen Mitglieder der Bundesregierung, weiters durch Einsetzung „einer, einer repräsentativ-parlamentarischen Demokratie nicht entsprechenden 'Übergangsregierung', die sich nicht an geltende Gesetze hält, die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nicht respektiert und sowohl gesetzgebend, justiziell als auch exekutiv tätig werden sollte, die weiters das geltende Verfassungsrecht, insbesondere in Bezug auf das Legalitätsprinzip, jenes der Demokratie, der...

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