Entscheidungs 14Os38/20z. OGH, 30-04-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00038.20Z.0430.000
Record NumberJJT_20200430_OGH0002_0140OS00038_20Z0000_000
Judgement Number14Os38/20z
Date30 Abril 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen ***** O***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten ***** O***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 17. Dezember 2019, GZ 13 Hv 49/19h-52, und weiters über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsichten und einer bedingten Entlassung, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** O***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB (A./1.) sowie je eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B./1.), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B./2.), nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (B./3.) und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B./4.) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – am 16. Juli 2019 in L***** ***** H*****

A./1. mit Gewalt gegen dessen Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und ein Mobiltelefon mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, indem er dem Genannten drei Faustschläge ins Gesicht versetzte und mehrmals in aggressiver Art und Weise ankündigte, ihn abzustechen oder aufzuschlitzen, ihm „mitteilte, sich nicht mit ihm anzulegen bzw einer der größten Psychopathen zu sein“, während er von ihm Wertsachen forderte und dessen Mobiltelefon an sich nahm, wobei H***** durch die ausgeübte Gewalt einen Bruch des Augenhöhlenbodens linksseitig verbunden mit einer...

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