Entscheidungs 14Os39/19w. OGH, 09-04-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00039.19W.0409.000 |
Record Number | JJT_20190409_OGH0002_0140OS00039_19W0000_000 |
Judgement Number | 14Os39/19w |
Date | 09 Abril 2019 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Schriftführers Mag. Binder im Verfahren zur Unterbringung der Elisabeth L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 26 Hv 13/19v des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Februar 2019, AZ 11 Bs 35/19p (ON 30 des Hv-Akts), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Elisabeth L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
In dem von der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu AZ 23 St 207/18v gegen Elisabeth L***** wegen des Verdachts eines am 27. April 2018 zum Nachteil der Barbara O***** begangenen Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB geführten Ermittlungsverfahren (s den am 28. Jänner 2019 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB; ON 21) wurde Elisabeth L***** aufgrund einer gerichtlich bewilligten, auf den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 170 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft (ON 12) am 16. Jänner 2019 festgenommen (ON 16). Das Landesgericht Innsbruck wies am 17. Jänner 2019 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Anhaltung der Genannten nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a iVm § 429 Abs 4 StPO ab und ordnete – unter Bejahung des Vorliegens dieses Haftgrundes – deren Enthaftung gegen gelindere Mittel, nämlich die Weisung, sich (weiterhin) einer näher bezeichneten ärztlichen Behandlung zu unterziehen (§ 173 Abs 1 und Abs 5 Z 9 iVm § 429 Abs 5 StPO) an (ON 18).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahmeanordnung gerichteten Beschwerde der Betroffenen nicht Folge.
Dagegen richtet sich ihre (fristgerecht erhobene) – nur die Annahme eines Haftgrundes und die Bejahung der Verhältnismäßigkeit kritisierende – Grundrechtsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Der Oberste Gerichtshof überprüft im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens die rechtliche Annahme einer der (hier:) in...
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