Entscheidungs 14Os40/04. OGH, 05-05-2004

ECLIECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00040.04.0505.000
Record NumberJJT_20040505_OGH0002_0140OS00040_0400000_000
Date05 Mayo 2004
Judgement Number14Os40/04
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich Josef B***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Dezember 2003, GZ 8 Hv 119/03v-138, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch III.E6. sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich Josef B***** des (richtig: der) Verbrechen(s) nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (I.A) sowie der teilweise im Stadium des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Vergehen nach § 27 Abs 1 und 2 Z 1 SMG (I.B), ferner der Vergehen nach § 7 KriegsmaterialG, teilweise iVm § 12 zweiter Fall StGB (II.), nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG 1996 (III.A, B und C für Taten ab 1. Juli 1997), nach § 50 Abs 1 Z 5 WaffG 1996 (III.D), nach § 50 Abs 1 Z 2 und 5 WaffG 1996 (III.E8.), nach § 50 Abs 1 Z 4 und 5 WaffG 1996 (III.E9, 10. [Tatzeit Ende 2000/Frühjahr 2001], 11. bis 13.), nach § 50 Abs 1 Z 1, 4 und 5 WaffG 1996 (III.E11.), nach § 50 Abs 1 Z 1 und 5 WaffG 1996 (III.E14), nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG 1996 sowie in Bezug auf eine Pistolenpatrone 9 x 19 mit Hohlspitzteilmantelgeschoss auch nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG 1996 (III.F), nach § 36 Abs 1 Z 4 WaffG 1986 (III.C betreffend Taten bis 30. Juni 1997), nach § 36 Abs 1 Z 1, 4 und 5 WaffG 1986 (III.E1. bis 3; 6; 7. und 10. betreffend den Tatzeitraum 1995/1996) und nach § 36 Abs 1 Z 4 und 5 WaffG 1986 (III.E4. und 5.), bezüglich der Fakten III.E teilweise als Versuch nach § 15 StGB.

Danach hat er in Graz und anderen Orten

I. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte

A) in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) in Verkehr gesetzt, indem

er von Anfang 1996 bis Juni 1999 aus einer Menge von 135 Gramm Kokain, welche er zuvor in mehreren Angriffen von nicht näher bekannten Personen überlassen erhalten hatte, in mehreren Angriffen 105 Gramm Kokain zu einem Gesamtpreis zwischen 1.300 bis 1.500 S dem Gerhard W***** weiterverkaufte,

B) erworben, besessen und anderen überlassen oder zu überlassen

versucht, wodurch auch Minderjährigen der Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht wurde oder ermöglicht worden wäre, wobei er selbst volljährig und um mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährigen gewesen ist, indem er

1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt des Jahres 1993 gemeinsam mit der am 23. Juli 1976 geborenen Astrid P***** und der am 26. Februar 1977 geborenen Vera G***** eine "Linie Kokain" konsumierte, wobei er das Suchtgift kostenlos zur Verfügung stellte,

2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt des Jahres 1996 der am 24. Dezember 1980 geborenen Kerstin Gr***** eine nicht näher bekannte Menge Kokain zum Konsum anbot, die diese jedoch nicht konsumierte,

3. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt des Jahres 1996 einen Marihuanajoint konsumierte, wobei er der am 7. Dezember 1979 geborenen Isabella B***** auch eine nicht näher bekannte Menge Marihuana zum Konsum anbot, die diese jedoch nicht konsumierte,

4. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt des Jahres 1996 gemeinsam mit der am 7. Dezember 1979 geborenen Isabella B***** eine nicht näher bekannte Menge Kokain konsumierte, wobei er das Suchtgift kostenlos zur Verfügung stellte,

5. von 1996 bis Juni 1999 aus dem unter I.A) bezeichneten, in mehreren Angriffen erworbenen Kokain (von insgesamt 135 Gramm) 30 Gramm bei mehreren Gelegenheiten, teilweise gemeinsam mit der am 21. Mai 1978 geborenen Niliane C***** konsumierte, wobei er für die gemeinsamen Konsumationen das Suchtgift kostenlos zur Verfügung stellte,

6. von zumindest 1993 bis 1996 in mehreren Angriffen eine nicht näher bekannte Menge Marihuana und Kokain (zu ergänzen:) besaß und konsumierte;

II. von 1990/91 bis Sommer/Herbst 2001 vorsätzlich Kriegsmaterial ohne die hiefür nach dem KriegsmaterialG erforderliche Bewilligung in mehreren Angriffen, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Wolfgang S***** und Christian H*****, eingeführt und unbekannte Beteiligte zur Einfuhr bestimmt, indem er nicht näher bekannte Mengen an Kriegsmaterialien - vorwiegend Sturmgewehre (Kalaschnikow AK 47 und 74, Heckler & Koch), Maschinengewehre und Maschinenpistolen (Skorpion, Uzi, Agram/Nato, Thompson, Gorenje MGV 176), Scharfschützengewehre (Dragunov), Gewehr- und Handgranaten sowie Sturmgewehr-Munition (Gewehrpatronen) - welche von ihm und Wolfgang S***** zuvor von nicht näher bekannten Personen in Kroatien und Slowenien erworben worden waren, zum Teil gemeinsam mit Wolfgang S***** oder Christian H*****, zum Teil alleine sowie über nicht näher bekannte...

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