Entscheidungs 14Os42/20p. OGH, 04-05-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00042.20P.0504.000
Record NumberJJT_20200504_OGH0002_0140OS00042_20P0000_000
Date04 Mayo 2020
Judgement Number14Os42/20p
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen ***** O***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 18. Dezember 2019, GZ 8 Hv 117/19y-85, und weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde ***** O***** – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in G*****

A./ am 18. April 2019

1./ seine Ehefrau ***** K***** zu töten versucht, indem er mit einem 32,3 cm langen Fleischermesser mit einer Klingenlänge von 20,3 cm einen entschlossenen Stich von oben nach unten in Richtung ihrer oberen Körperhälfte führte, wobei das Messer ihre schützend vor ihren Kopfbereich gehaltene Hand traf und es zufolge Einschreitens zweier zufällig vor Ort befindlicher Passanten, die O***** im Zuge der geschilderten Stichführung an dessen Jacke nach hinten zogen, weitere Tätlichkeiten gegen das Opfer unterbanden und diesem zur Flucht in die nächstgelegene Polizeiinspektion verhalfen, beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf (richtig:) § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bedeutet, dass die Tatsachenrüge konkrete Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind oder hätten vorkommen...

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