Entscheidungs 14Os50/19p (14Os51/19k). OGH, 25-06-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00050.19P.0625.000
Date25 Junio 2019
Record NumberJJT_20190625_OGH0002_0140OS00050_19P0000_000
Judgement Number14Os50/19p (14Os51/19k)
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Binder in der Strafsache gegen Mircea L***** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB, AZ 114 Hv 127/18h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen Vorgänge in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Mag. Stani und des Verteidigers Mag. Haslinger zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 114 Hv 127/18h des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt das Unterbleiben der Zustellung einer Übersetzung des nicht rechtskräftigen Urteils in die rumänische Sprache an den Angeklagten § 56 Abs 1 und 3 StPO.

Die Zustellung der Urteilsausfertigung wird für unwirksam erklärt und es wird der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien aufgetragen, deren neuerliche Zustellung an den Angeklagten samt einer Übersetzung des Urteils in die rumänische Sprache zu veranlassen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Text

Gründe:

Mircea L***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Dezember 2017, AZ 51 Hv 86/17i, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 17. September 2018, AZ 9 BE 174/18b, wurde gemäß § 133a Abs 1 StVG vom (weiteren) Vollzug dieser Freiheitsstrafe vorläufig abgesehen (ON 3 S 11).

Der Genannte wurde am 16. Oktober 2018 als eines Diebstahls Verdächtiger auf frischer Tat betreten, von der Kriminalpolizei gemäß § 171 Abs 2 Z 1 iVm § 170 Abs 1 Z 1 StPO festgenommen, am 17. Oktober 2018 in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingeliefert und – wegen seiner Rückkehr in das Bundesgebiet während eines aufrechten Aufenthaltsverbots (§ 133a Abs 5 StVG) – zu AZ 51 Hv 86/17i des Landesgerichts für Strafsachen Wien (voraussichtlich bis 25. Juli 2019) in Strafhaft genommen (ON 2, ON 3 S 39 f und ON 4).

Am 18. Oktober 2018 brachte die Staatsanwaltschaft...

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