Entscheidungs 14Os61/18d. OGH, 03-08-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00061.18D.0803.000
Record NumberJJT_20180803_OGH0002_0140OS00061_18D0000_000
Judgement Number14Os61/18d
Date03 Agosto 2018
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Peter H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Februar 2018, GZ 181 Hv 44/17g-197, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – Peter H***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er zwischen 5. April und Juni 2014 in Graz und andernorts unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schweren paranoiden Persönlichkeitsstörung, andere dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, dass er sie von Amts wegen zu verfolgender, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch waren, indem er in zahlreichen E-Mails an eine Vielzahl von Personen und Behörden, darunter auch an gemäß § 78 StPO zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtete „Personen und“ Behörden, die Kriminalbeamten Tanja M*****, Johann T***** und Daniela G***** des Einbruchs und Diebstahls von Sachen aus seinem Haus, mithin des Vorwurfs des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 StGB idF vor BGBl I 2015/112 und des Platzierens von belastendem Material, mithin des Vorwurfs des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, und den im Ermittlungsverfahren AZ 16 St 42/14i der Staatsanwaltschaft Graz zum Sachverständigen bestellten DI Dr. Franz F***** des Einbruchs in das Haus seiner Mutter und des Diebstahls ihrer Wertsachen, mithin des Vorwurfs des...

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