Entscheidungs 14Os66/19s. OGH, 25-06-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00066.19S.0625.000
Date25 Junio 2019
Judgement Number14Os66/19s
Record NumberJJT_20190625_OGH0002_0140OS00066_19S0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Binder in der Strafsache gegen Denis J***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Februar 2019, GZ 66 Hv 43/18b-256, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Denis J***** des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall SMG schuldig erkannt. Er wurde hiefür unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Strafe verurteilt und gemäß § 20 Abs 1 StGB wurde ein für die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung erlangter Geldbetrag für verfallen erklärt (US 2).

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 258). Eine Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen erfolgte dabei ebenso wenig wie eine Erklärung, ob sich die Berufung gegen...

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