Entscheidungs 14Os68/20m. OGH, 03-11-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00068.20M.1103.000
Date03 Noviembre 2020
Record NumberJJT_20201103_OGH0002_0140OS00068_20M0000_000
Judgement Number14Os68/20m
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Dr. Koller in der Strafsache gegen Mag. Dr. ***** R***** und eine Angeklagte wegen Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mag. Dr. R***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. Oktober 2019, GZ 72 Hv 63/18x-52, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Mag. Dr. R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – Mag. Dr. ***** R***** zweier Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. Mai 2016 als Bezirkswahlleiter der Bezirkswahlbehörde V*****, mithin als Beamter, in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, jeweils eine Tatsache fälschlich beurkundet, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis dieser Tatsache gebraucht werde, indem er

(A) die „Niederschrift am Tag nach dem Wahltag für den 2. Wahlgang der Bundespräsidentenwahl“ unterfertigte und damit die im Punkt G dieser Niederschrift festgehaltenen Umstände, dass nämlich der Bezirkswahlleiter am 23. Mai 2016 um 9 Uhr unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die Überprüfung der im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkarten (auf das Vorliegen in der Niederschrift näher bezeichneter Gültigkeitsvoraussetzungen) durchgeführt, die nicht einzubeziehenden Wahlkarten in eine Tabelle eingetragen und die „Gesamtaufstellung über die Anzahl der nicht miteinzubeziehenden Wahlkarten nach Nichtigkeitsgründen“ entsprechend ausgefüllt habe, bestätigte, obwohl die Beisitzer bei diesem Vorgang nicht anwesend waren;

(B) die „Niederschrift (am Wahltag) für den zweiten Wahlgang der Bundespräsidentenwahl“ unterfertigte und damit die Abhaltung einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Wahltag, dem 22. Mai...

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