Entscheidungs 14Os69/20h. OGH, 19-08-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00069.20H.0819.000
Date19 Agosto 2020
Judgement Number14Os69/20h
Record NumberJJT_20200819_OGH0002_0140OS00069_20H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2020 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter im Verfahren zur Unterbringung des ***** N***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Mai 2020, GZ 122 Hv 2/20p-56, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des ***** N***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

Danach hat er am 14. Dezember 2019 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer schweren Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, beruht, ***** M***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihr einen Faustschlag gegen den Kopf, einen wuchtigen Tritt gegen das Gesicht und zumindest zwei Tritte gegen den Rücken versetzte, wodurch die Genannte ein Schädel-Hirn-Trauma, einhergehend mit einem offenen Bruch der Schädelbasis, mit Hirnprellungen und einer Blutung unter der harten Hirnhaut im Bereich des rechten Schläfenlappens, weiters Brüche des Daches, des Bodens und der seitlichen Wände der rechten Augenhöhle, eine Prellung des Augapfels mit Blutung unter der Bindehaut, Brüche des rechten Jochbeins und des Jochbogens sowie der vorderen und seitlichen Wand der rechten Kieferhöhle mit Einblutung in die Kieferhöhle und eine massive Weichteilschwellung des Gesichts mit Lufteinlagerungen unter der Haut, in der Augenhöhle und in der Schädelhöhle sowie eine Prellung und Blutunterlaufung der rechten Rückenregion, sohin eine an sich schwere Verletzung verbunden mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung, erlitt, und somit eine Tat begangen, die als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB mit einer ein...

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