Entscheidungs 14Os76/18k. OGH, 09-10-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00076.18K.1009.000
Date09 Octubre 2018
Record NumberJJT_20181009_OGH0002_0140OS00076_18K0000_000
Judgement Number14Os76/18k
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Julius S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 8. Mai 2018, GZ 25 Hv 43/17y-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen I und V, demgemäß auch im Strafausspruch, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Julius S***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (I), mehrerer Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II/A) sowie der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall (II/B), der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB (III), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (IV) und der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 4 und § 15 StGB (V) schuldig erkannt.

Danach hat er

I/ im November 2015 in M***** als Beamter mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten, „und zwar die Stadtgemeinde M***** als Schulhalterin an ihrem Recht auf ausschließliche dienstliche Verwendung von Gemeindebediensteten und die Republik Österreich an ihrem Recht auf Einhebung von Gebühren für privat veranlasste Abfragen aus dem Melderegister“, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des (richtig:) Landes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er in Ausübung der ihm als Direktor der Berufsschule M***** eingeräumten Weisungsbefugnis – ausschließlich zur Abdeckung seines privaten Informationsbedarfs – den ihm unterstellten Schulsekretär Martin T***** anwies, im Wege der Amtshilfe als für den Schulgebrauch deklarierte Meldeauskünfte betreffend die schulfremden Personen Simon Sc*****, Elena Sc***** und Laura Sc***** einzuholen;

II/ folgende Personen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigungen falsch waren,

A/ wobei die fälschlich angelasteten Handlungen mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, nämlich

1/ Susanne E*****

a/ im November 2015, indem er gegenüber Mitarbeitern der Sp***** AG angab, die Genannte habe als deren Mitarbeiterin im Jänner 2015 ihr von Julius S***** zur Veranlagung übergebene 100.000 Euro Bargeld nicht veranlagt, sondern anderweitig verwendet, wodurch ihm ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei, mithin das „Verbrechen“ der Untreue nach (richtig [vgl RIS-Justiz RS0091791, T1]:) § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (idF BGBl I 2004/136) begangen;

b/ zu Weihnachten 2015, indem er ihr in einem Brief an die U***** Österreich namens der „Hausgemeinschaft P*****“ vorwarf, einen Versicherungsbetrug durch zweimalige Meldung desselben Wasserschadens in ihrer Wohnung in Wien mit gefälschten Urkunden und einem Schadensbetrag von mehr...

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