Entscheidungs 14Os76/20p. OGH, 19-08-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00076.20P.0819.000 |
Record Number | JJT_20200819_OGH0002_0140OS00076_20P0000_000 |
Date | 19 Agosto 2020 |
Judgement Number | 14Os76/20p |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2020 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen ***** I***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 1 und 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen Punkt II./ des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Juli 2020, GZ 18 Hv 29/18p-343, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen Punkt I./ des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Juli 2020, GZ 18 Hv 29/18p-343, sowie über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 27. Mai 2020, GZ 18 Hv 29/18p-329, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 27. Mai 2020, GZ 18 Hv 29/18p-329, wurde ***** I***** – im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 14 Os 36/18b) – je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 1 und 3 SMG (A./) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (B./) schuldig erkannt.
Unmittelbar nach Urteilsverkündung meldete der durch einen Wahlverteidiger vertretene Angeklagte dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 328 S 12).
Ausfertigungen von Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll wurden dem Verteidiger am 29. Mai 2020 zugestellt (vgl ON 329 S 18 und den dort angeschlossenen Zustellnachweis).
Mit – jeweils am 2. Juni 2020 beim Landesgericht Feldkirch eingelangten – „Vorführscheinen“ ersuchte der Angeklagte (soweit hier wesentlich) um „persönliche Aushändigung des Urteils“ („Ausfolgung“ einer Urteilsabschrift) und merkte dazu an, darauf zu bestehen, dass nicht nur seinem Rechtsanwalt, sondern auch ihm eine Abschrift des Urteils zugestellt werde (ON 332 f).
Am 8. Juni 2020 gab der Verteidiger in einem dem Gericht per Fax übermittelten Schreiben bekannt, die Vertretung für den...
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