Entscheidungs 14Os76/23t. OGH, 06-09-2023

ECLIECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00076.23T.0906.000
Judgement Number14Os76/23t
Date06 Septiembre 2023
Record NumberJJT_20230906_OGH0002_0140OS00076_23T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Strafsache gegen * K* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten K* und * P* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. März 2023, GZ 16 Hv 142/22pProf. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Strafsache gegen * K* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten K* und * P* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. März 2023, GZ 16 Hv 142/22p-345, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten * K* und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im (gesamten) Schuldspruch der Angeklagten K*, demzufolge auch in den diese Angeklagte betreffenden Aussprüchen über die Strafe (einschließlich der Vorhaftanrechnung), die Einziehung von Suchtgift (ON 114, S 27, Standblattnummer 1433/22, „Pos“ 1 und 2), die Konfiskation, den Verfall und die Kosten aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Darauf wird die Angeklagte K* mit ihrer auf den Schuldspruch zu D. bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde und ihrer Berufung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * P* wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten P* werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten P* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier relevant – * K* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (A.1.), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (C.1.) und nach § 12 zweiter Fall StGB, § 27 Abs 1 Z 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (D.) sowie Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier relevant – * K* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A.1.), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (C.1.) und nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (D.) sowie * P* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (A.2.), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG (C.2.) und * P* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A.2.), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG (C.2.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (F.) es Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (F.) schuldig erkannt.

[2] Danach haben in G* und an anderen Orten

A. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG)...

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