Entscheidungs 14Os77/19h. OGH, 03-09-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00077.19H.0903.000
Date03 Septiembre 2019
Judgement Number14Os77/19h
Record NumberJJT_20190903_OGH0002_0140OS00077_19H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen Michael O***** wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 27 St 43/18y der Staatsanwaltschaft Graz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. November 2018, AZ 9 Bl 6/18x (ON 15 der Ermittlungsakten), ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner und der Privatbeteiligenvertreterin Mag. Ecker zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. November 2018, AZ 9 Bl 6/18x, verletzt § 195 Abs 1 Z 2 und Abs 2 vierter Satz StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Graz wird aufgetragen, neuerlich über den Antrag der Julia T***** auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, AZ 27 St 43/18y der Staatsanwaltschaft Graz, zu entscheiden.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Graz stellte am 17. Juli 2018 ein gegen Michael O***** wegen des Verdachts der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB geführtes Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1 S 5). Dem Verfahren lag der Vorwurf zugrunde, O***** habe in der Nacht vom 23. auf den 24. Jänner 2018 in seiner Wohnung in G***** mit Julia T***** „gegen deren mehrfach geäußerten Willen vorerst eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung in Form von Einführen eines Fingers in ihren Anus und anschließend“ zweimal „den vaginalen Beischlaf vorgenommen“ (ON 2 S 3 f). Die Einstellung begründete die Staatsanwaltschaft nach § 194 Abs 2 zweiter Satz StPO damit, dass „der Beschuldigte den Tatvorwurf in Abrede stellt, somit Aussage gegen Aussage steht und keinem der Beteiligten eine höhere Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann“.

Mit am 30. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingebrachtem Schriftsatz beantragte T*****, das Verfahren „von Amts wegen wiederaufzunehmen“, „in eventu“ (fristgerecht) die Fortführung des Ermittlungsverfahrens. Sie verwies...

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