Entscheidungs 14Os8/19m. OGH, 29-01-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00008.19M.0129.000
Judgement Number14Os8/19m
Record NumberJJT_20190129_OGH0002_0140OS00008_19M0000_000
Date29 Enero 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Schriftführerin Pelikan in der Strafsache gegen Leonhard M***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG, AZ 31 HR 396/18g des Landesgerichts Innsbruck (AZ 21 St 123/18a der Staatsanwaltschaft Innsbruck), über die

Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Leonhard M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 4. Jänner 2019, AZ 7 Bs 340/18k (ON 27 der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In dem von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen Leonhard M***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG geführten Ermittlungsverfahren wurde über den Beschuldigten M***** mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Dezember 2018, AZ 31 HR 396/18g (ON 21 S 5, ON 22 iVm ON 24) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2, Z 3 lit a StPO verhängt (ON 22).

Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den gleichen Haftgründen – mit Wirksamkeit bis längstens 4. März 2019 – fort.

Dabei ging es (anders als das Erstgericht nur) vom – dem Vergehen nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG subsumierten – dringenden Verdacht aus, M***** habe in I***** bis zum 18. September 2018 im einverständlichen Zusammenwirken mit den Mitbeschuldigten Burak K***** und Marian F***** vorschriftswidrig 114 Stück Cannabispflanzen (§ 27 Abs 1 Z 2 SMG) mit einem Wirkstoffgehalt von 235,20 Gramm Delta-9-THC zum Zwecke der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28 SMG) mehrfach übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut, dass es in Verkehr gesetzt werde (BS 4 f, 8).

Diese Annahmen stützte das Beschwerdegericht
– unter ausführlicher Erörterung der Verantwortung des Beschwerdeführers – in objektiver Hinsicht auf konkret benannte polizeiliche Ermittlungsergebnisse (insbesondere die Auffindung einer hochprofessionellen Aufzuchtanlage samt...

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