Entscheidungs 14Os93/18k (14Os94/18g). OGH, 09-10-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00093.18K.1009.000
Date09 Octubre 2018
Judgement Number14Os93/18k (14Os94/18g)
Record NumberJJT_20181009_OGH0002_0140OS00093_18K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Regina O***** wegen des

Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. März 2018, GZ 11 Hv 10/18h-147, sowie über deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wird nicht bewilligt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Regina O***** je eines

Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB (1) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie von April bis Oktober 2017 in G***** und an anderen Orten Österreichs vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Quantität

1) eingeführt, indem sie Kuriere mit dem Transport von 6.000 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 780 Gramm Delta-9-THC) von Italien nach Österreich beauftragte und die vier Schmuggelfahrten selbst begleitete;

2) anderen überlassen, indem sie 4.000 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 520 Gramm Delta-9-THC) teilweise selbst gewinnbringend an Chidube Os***** sowie einen weiteren unausgeforscht gebliebenen Schwarzafrikaner verkaufte und teilweise ihre Kuriere zur Übergabe an die Abnehmer bestimmte.

Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vom 21. März 2018 keine Rechtsmittelerklärung abgegeben (ON 146 S 10). Der letzte Tag der dreitägigen Frist für die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung (§§ 284...

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