Entscheidungs 15Os1/17m. OGH, 24-05-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00001.17M.0524.000
Date24 Mayo 2017
Judgement Number15Os1/17m
Record NumberJJT_20170524_OGH0002_0150OS00001_17M0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ali Q***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 11. Oktober 2016, GZ 34 Hv 32/16b-71, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, des Angeklagten Ali Q***** und seines Verteidigers Dr. Stastny, zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen II./1./ und III./1./, demgemäß auch im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

Ali Q***** wird von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe im Jänner oder Februar 2002 in K***** Zyhra Q*****

1./ durch die Äußerungen „Wenn du es jemandem erzählst, ist dein Leben vorbei“ und „Wenn du irgendein Wort sagst, bring ich deine ganze Familie um“, somit durch gefährliche Drohung mit Verletzungen am Körper der Bedrohten sowie von Sympathiepersonen, zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung wegen des zu 2./ dargestellten Vorfalls sowie von der Mitteilung an andere Personen genötigt;

2./ mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er mit der Faust auf sie eingeschlagen, sie ungeachtet der bestehenden Schwangerschaft mit dem Bauch gegen das Fensterbrett gestoßen, ihren Rock heruntergerissen, sie auf die Couch geworfen und den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen habe, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Für das ihm weiterhin zur Last liegende (jeweils richtig:) Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB (I./), das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (II./2./), das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II./3./), die Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (III./2./), die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (IV./1./, 4./ und 5./) und nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (IV./2./ und 3./), das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (V./), das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (VI./), das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (VII./) und das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (VIII./) wird Ali Q***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist Ali Q***** schuldig, Zhyra Q***** einen Betrag von 3.000 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit ihren darüber hinausgehenden Anspüchen wird die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung, mit jener gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche auf den neuen Ausspruch verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Ali Q***** „der“ Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB (I./), (gemeint [vgl US 9 und 13; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 623]:) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./1./), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (II./2./), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II./3./), mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (III./1./ und 2./), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach (gemeint [vgl US 14 bis 16]:) § 107 Abs 1 StGB (IV./1./, 4./ und 5./) und nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (IV./2./ und 3./), des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (V./), des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (VI./), des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (VII./) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (VIII./) schuldig erkannt.

Danach hat er in M***** und andernorts

I./ von 23. Juni 2014 bis 10. Juli 2015 Zhyra Q***** eine längere Zeit hindurch in einer Art und Weise, die geeignet war, deren Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er durch fortgesetztes, teils nahezu tägliches Auflauern und Verfolgen unter Beschimpfungen, Drohungen und teilweise unter versuchten körperlichen Attacken ihre räumliche Nähe im Bereich vor ihrer Wohnung und an ihrem Arbeitsplatz aufsuchte (2./ und 4./) und im Weg der Telekommunikation durch eine Vielzahl von Anrufen und durch Versenden einer Vielzahl von SMS-Nachrichten mit teils bedrohlichem, teils beleidigendem Inhalt Kontakt zu ihr herstellte (1./ bis 3./);

II./ Zhyra Q***** durch gefährliche Drohung mit zumindest Verletzungen am Körper zu nachgenannten Handlungen und Unterlassungen genötigt und zu nötigen versucht, und zwar

1./ im Jänner oder Februar 2002 nach dem zu III./1./ geschilderten Vorfall durch die Äußerungen „Wenn du es jemandem erzählst, ist dein Leben vorbei“ und „Wenn du irgendein Wort sagst, bring ich deine ganze Familie um“, zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung wegen...

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