Entscheidungs 15Os101/19w. OGH, 17-10-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00101.19W.1017.000
Record NumberJJT_20191017_OGH0002_0150OS00101_19W0000_000
Judgement Number15Os101/19w
Date17 Octubre 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Magomed D***** und Ilyas Du***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. Mai 2019, GZ 17 Hv 1/19f-24, ferner die Beschwerden der Angeklagten gegen die Beschlüsse auf Widerruf bedingter Entlassung sowie bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Magomed D***** und Ilyas Du***** jeweils der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I.) und der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.

Danach haben in G*****

I. Magomed D***** von Anfang Oktober 2018 bis 24. Jänner 2019 und Ilyas Du***** von 15. November 2018 bis 24. Jänner 2019 in einer nicht näher bekannten Anzahl an einzelnen Angriffen, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, mit Gewalt gegen eine Person, nämlich durch Verabreichen von Schlägen, zumindest teilweise auch ins Gesicht, und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), nämlich durch die Androhung weitergehender Schläge mit schwerwiegenden Verletzungsfolgen, dem Mithäftling Philipp H***** von ihm im Rahmen der sogenannten „Ausspeis“ erworbene Rauchwaren, Lebens- und Genussmittel im Gesamtwert von rund 600 Euro mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

II. andere mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich „durch die zu I. angeführten Druckmittel“, zur Mitnahme und Weitergabe von Mobiltelefonen, SIM-Karten und Zubehör zu nötigen versucht, und zwar

1. Magomed D***** von...

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