Entscheidungs 15Os102/19t. OGH, 17-10-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00102.19T.1017.000
Judgement Number15Os102/19t
Record NumberJJT_20191017_OGH0002_0150OS00102_19T0000_000
Date17 Octubre 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner in Gegenwart der Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB aF, AZ 4d Vr 1437/87 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Oktober 2013, AZ 23 Bs 341/13k, und den Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Einsichtnahme in die Akten durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Harald P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. August 2013, GZ 4d Vr 1437/87-792, mit dem sein Antrag auf

Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge. Die dagegen vom Verurteilten erhobene (sinngemäße) Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6...

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