Entscheidungs 15Os119/20v. OGH, 04-11-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00119.20V.1104.000
Record NumberJJT_20201104_OGH0002_0150OS00119_20V0000_000
Judgement Number15Os119/20v
Date04 Noviembre 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 33 Hv 51/04s anhängigen Verfahren zur Unterbringung des Dr. Georg K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. September 2020, AZ 19 Bs 201/20b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Betroffenen selbst verfasste, sich in Beschimpfungen und der nicht näher begründeten Behauptung einer „kompletten Missachtung“ der EMRK erschöpfende „Grundrechtsbeschwerde“ vom 29. September 2020 (dzt unjournalisiert) wurde dem Verteidiger des Genannten zur Behebung des Mangels einer Verteidigerunterschrift zugestellt (§ 3 Abs 2 GRBG).

Der...

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