Entscheidungs 15Os122/17f. OGH, 12-04-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00122.17F.0412.000
Record NumberJJT_20180412_OGH0002_0150OS00122_17F0000_000
Date12 Abril 2018
Judgement Number15Os122/17f
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2018 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Andrzej C***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 7 Hv 44/03t des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Andrzej C***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Eisenstadt vom 17. Juli 2003 des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (1./) sowie des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (2./) schuldig erkannt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er am 6. August 2002 in O*****

1./ Dr. Wieslawa M***** getötet, indem er sie zu Boden stieß, mit einem Seil fesselte und ihr Gesicht mit einer Frischhaltefolie umwickelte, wodurch sie erstickte;

2./ Dr. Wieslaw M***** zu töten versucht, indem er ihm auflauerte, um ihn zunächst mit einer Decke zu überwältigen und auf ähnliche Weise zu töten, schließlich mit Fäusten auf ihn einschlug, was einen Bruch der neunten Rippe, eine Zerrung des rechten Handgelenks und Hautabschürfungen am rechten Ellenbogen sowie an der Nase zur Folge hatte, wobei die Ausführung der versuchten Tat lediglich an der heftigen Gegenwehr des Opfers scheiterte.

Nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Jänner 2004, AZ 11 Os 152/03, gab das Oberlandesgericht Wien seiner Berufung nicht Folge. Das Urteil erwuchs am 18. März 2004 in Rechtskraft; die Strafe wird aktuell in der Justizanstalt Stein vollzogen.

Mit Beschluss vom 9. Jänner 2017, GZ 7 Hv 44/03t-240, wies das Landesgericht Eisenstadt einen Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab. Seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 8. März 2017, AZ 131 Bs 33/17s, nicht Folge.

Mit am 19. September 2017 eingebrachtem Schriftsatz begehrt der Verurteilte (inhaltlich) die Erneuerung des die Wiederaufnahme des Strafverfahrens betreffenden Beschwerdeverfahrens und des seinerzeitigen Haupt- und...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT