Entscheidungs 15Os123/21h. OGH, 01-12-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00123.21H.1201.000 |
Judgement Number | 15Os123/21h |
Date | 01 Diciembre 2021 |
Record Number | JJT_20211201_OGH0002_0150OS00123_21H0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Frisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen ***** H***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 23/21v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden gemäß § 285a StPO vom 21. September 2021 nach Anhörung der Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 3. August 2021 (ON 107) wurde über den Angeklagten für die (bereits aufgrund des ersten Rechtsgangs rechtskräftig zur Last liegenden [vgl dazu AZ 15 Os 52/21t]) – Verbrechen des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB (A/II./ und A/III./) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A/I./) sowie die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (A/V./) und nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (B./) eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren verhängt und die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
[2] Mit Schriftsatz vom selben Tag meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 108).
[3] Mit Schriftsatz vom 27. August 2021 führte der Verteidiger die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe aus (ON 111). Ein Vorbringen zur Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht erstattet.
[4] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 21. September...
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