Entscheidungs 15Os127/21x. OGH, 01-12-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00127.21X.1201.000
Date01 Diciembre 2021
Judgement Number15Os127/21x
Record NumberJJT_20211201_OGH0002_0150OS00127_21X0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart von Mag. Frisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen ***** K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 erster Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. August 2021, GZ 43 Hv 44/21b-332, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** K***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl 15 Os 34/21w) – unter überflüssiger Wiederholung der im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche (RIS-Justiz RS0098685; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 33) – auch des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 erster Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB (B./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er zwischen 13. November 2018 und 19. Dezember 2019 in sechs im Urteil näher beschriebenen Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich Sattelaufleger und/oder geladene Waren den Gewahrsamsträgern mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung im arbeitsteiligen Zusammenwirken weggenommen, wobei „er den Diebstahl an einer Sache, deren Wert 5.000 Euro übersteigt sowie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie gewerbsmäßig beging“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tendenz des Angeklagten wurden der Kritik der Rüge zuwider (Z 5 vierter Fall) nicht bloß durch Verweis auf die Beweiswürdigung des Ersturteils (aus dem...

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