Entscheidungs 15Os130/21p. OGH, 01-12-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00130.21P.1201.000 |
Date | 01 Diciembre 2021 |
Record Number | JJT_20211201_OGH0002_0150OS00130_21P0000_000 |
Judgement Number | 15Os130/21p |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Frisch in der Strafsache gegen ***** A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. September 2021, GZ 35 Hv 12/21w-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 26. Februar 2021 in W***** ***** M***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie gegen eine Geschäftsauslage drückte, sie am gesamten Körper betastete, ihr die Hose herunterzog, sie zu Boden riss und sodann mit seinem bereits aus der Hose hervorgeholten Penis vaginal in sie eindringen wollte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er von einem Passanten vom Opfer weggezogen wurde.
[3] Die dagegen gerichtete und auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[4] Die Feststellungen zum objektiven Tathergang hat das Schöffengericht auf die für glaubwürdig und nachvollziehbar erachteten Angaben der Zeugen ***** M***** und ***** J***** gestützt, die den Tathergang sowohl bei der polizeilichen Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung „im wesentlichen inhaltsgleich“ geschildert hätten (US 4 f). Damit widerspricht die Begründung weder den Kriterien logischen Denkens noch empirischen Grundsätzen (RIS-Justiz RS0118317) und ist daher – dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider – nicht offenbar unzureichend.
[5] Indem die Beschwerde unter Hinweis auf die im polizeilichen Amtsvermerk vom 26. Februar 2021 festgehaltenen Angaben der beiden Zeugen unmittelbar nach dem Vorfall,...
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