Entscheidungs 15Os140/19f. OGH, 04-03-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00140.19F.0304.000
Date04 Marzo 2020
Judgement Number15Os140/19f
Record NumberJJT_20200304_OGH0002_0150OS00140_19F0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Dr. Schöll als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Otto B***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 26. Juni 2019, GZ 40 Hv 8/18m-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Otto B***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. März 2018 in L***** eine wehrlose Person, nämlich die tief schlafende sowie durch Alkohol und Kokain beeinträchtigte Janina Br*****, unter Ausnützung ihres Zustands durch Vornahme des Beischlafs missbraucht, indem er sie auf sein Bett trug, ihre Beine auseinander spreizte, mit seinem erigierten Penis in ihre Vagina eindrang und den Geschlechtsverkehr so lange vollzog, bis Janina Br***** erwachte und ihn von sich stieß.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a und „Z 9“ StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die Feststellung, wonach der Angeklagte wusste, dass sich Br***** in einem wehrlosen Zustand befand, nämlich im Tiefschlaf und durch Alkohol beeinträchtigt, und sie somit willenlos und widerstandsunfähig war, und es ihm darauf ankam, sie unter Ausnützung dieses Zustands zu missbrauchen und mit ihr den Beischlaf vorzunehmen (US 7 f), ließ das Schöffengericht entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) nicht offenbar unzureichend begründet, sondern leitete die Konstatierungen – was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist – aus dem äußeren Tatgeschehen ab (US 19; vgl RIS-Justiz...

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