Entscheidungs 15Os141/12t. OGH, 27-02-2013
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0150OS00141.12T.0227.000 |
Date | 27 Febrero 2013 |
Judgement Number | 15Os141/12t |
Record Number | JJT_20130227_OGH0002_0150OS00141_12T0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Niegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Pero J***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 24. August 2012, GZ 37 Hv 98/12f-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen (sohin im Schuldspruch zu B und im Kostenausspruch) unberührt bleibt, im Schuldspruch zu A/I/1, A/II/1 und A/II/2 sowie hinsichtlich der (zu A/I/2) verbleibenden Taten in der Unterstellung jeweils auch unter § 28a Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und in der Nichtannahme privilegierender Umstände nach § 28a Abs 3 SMG, demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Linz verwiesen.
Im Übrigen wird der Angeklagte mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf die teilkassatorische Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Pero J***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB (A/I), der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG, § 12 dritter Fall StGB (A/II) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (B) schuldig erkannt.
Danach hat er in Linz und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift
(A) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
(I) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (teils) aus- und eingeführt (teils aus- und einzuführen versucht), indem er
(1) von Ende April 2010 bis Mitte Mai 2010 im Auftrag des Siegfried R***** und des Rudolf B***** „ca.“ 500 Gramm Kokain (zu ergänzen [US 10]: mit einer Reinsubstanz an Cocain von 200 Gramm) von Kolumbien über Spanien nach Österreich zu schmuggeln versuchte;
(2) von etwa Herbst 2009 bis März 2010 gemeinsam mit Rudolf B***** etwa fünf Schmuggelfahrten in einem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug unternahm, im Zuge deren er Cannabiskraut, Cannabisharz (US 10: THC), Kokain und Amphetamin in einer „insgesamt nicht näher bekannten, die Grenzmenge (§ 28b SMG) vielfach übersteigenden Menge“ von Österreich nach Deutschland, und zwar bei einer dieser Fahrten (zumindest) 1,5 Kilogramm Cannabisharz und (zumindest) 500 Gramm Cannabiskraut (zu ergänzen [US 10]: mit einer Reinsubstanz an THC von 200 Gramm) sowie...
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