Entscheidungs 15Os141/18a. OGH, 12-12-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00141.18A.1212.000
Date12 Diciembre 2018
Judgement Number15Os141/18a
Record NumberJJT_20181212_OGH0002_0150OS00141_18A0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Gsellmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christopher K***** wegen Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 9. Juli 2018, GZ 614 Hv 2/18b-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Christopher K***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er am 3. Jänner 2018 in W***** Mag. Alexander T***** und Christian D***** vorsätzlich getötet, indem er mit einem Blutalkoholgehalt von 2,32 Promille und einer Geschwindigkeit von 102 km/h seinen PKW der Marke Mercedes A 180 in einer 30 km/h-Zone auf die Gegenfahrbahn und gegen das Leichtmotorrad der Marke Vespa, auf dem sich Mag. Alexander T***** als Fahrer und Christian D***** als Aufsaße befanden, lenkte, wodurch diese vom Leichtmotorrad geschleudert wurden, wobei Mag. Alexander T***** einen Abriss des verlängerten Markes nach Zerreißen der Bandverbindung zwischen der Halswirbelsäule und dem Hinterhauptknochen und Christian D***** eine umfängliche Zertrümmerung des Schädels mit hochgradiger Beschädigung des Gehirns erlitt, wodurch beide in Folge einer Hirnlähmung verstarben.

Die Geschworenen haben die jeweils in Richtung des Verbrechens des Mordes (§ 75 StGB) gestellten Hauptfragen bejaht, die entsprechende Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) hingegen verneint.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 6, 10a und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.

Die in Ansehung der...

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