Entscheidungs 15Os145/19s. OGH, 04-03-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00145.19S.0304.000
Record NumberJJT_20200304_OGH0002_0150OS00145_19S0000_000
Date04 Marzo 2020
Judgement Number15Os145/19s
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Dr. Schöll als Schriftführer in der Strafsache gegen Admir K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Oktober 2019, GZ 72 Hv 70/19v-128, weiters über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Admir K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Admir K***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (I.1.A.), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG (I.1.B.), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG (I.1.D.), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG (I.2.) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (III.) schuldig erkannt.

Danach hat er in W*****

I./ vorschriftswidrig Suchtgift

1./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge

A./ überlassen, und zwar Kokain an einen verdeckten Ermittler des LKA Wien,

i./ am 16. April 2019 1 g mit einem „durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest“ 20 % Cocain;

ii./ am 6. Mai 2019 5,4 g mit einem „durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest“ 20 % Cocain und 1,7 Gramm Marihuana mit einem „durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest“ 4,6 % THCA und 0,4 % Delta-9-THC;

iii./ am 14. Mai 2019 297,4 g mit einem Reinheitsgrad von 80,6 % Cocain, sohin 239,7 g in Reinsubstanz;

B./ am 13. Mai 2019 einem verdeckten Ermittler des LKA Wien 3.300 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 0,89 % Delta-9-THC und 11,74 % THCA, sohin 29,3 g Delta-9-THC und 287,4 g THCA zum Preis von 15.000 Euro...

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