Entscheidungs 15Os16/16s. OGH, 14-03-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00016.16S.0314.000
Judgement Number15Os16/16s
Record NumberJJT_20160314_OGH0002_0150OS00016_16S0000_000
Date14 Marzo 2016
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Fritsche als Schriftführerin in der Strafsache gegen Khusein S***** wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 20. November 2015, GZ 13 Hv 85/15k-96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Khusein S***** des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (A./) und - in echter Indealkonkurrenz (RIS-Justiz RS0130391) - des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1, 2 und 3 StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er

A./ sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung, „nämlich an der in der UN-Sanktionenliste aufscheinenden Terrororganisation 'Islamischer Staat'“, deren Ziel die Begehung terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) ist, beteiligt, indem er im Wissen, dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern,

1./ „ab Februar bis zumindest Anfang Mai 2013 nach Syrien reiste und dort an bewaffneten Kampfhandlungen teilnahm“;

2./ am 27. Februar 2015 via „Telegram“ seinem in Syrien auf Seiten des „Islamischen Staates“ kämpfenden Verwandten Yusup D***** die Vermittlung von Kontakten zu hochrangigen Anhängern des „Islamischen Staates“ in der IS-Hochburg Rakka in Syrien in Aussicht stellte;

B./ sich durch die zu A./ genannten Handlungen an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT