Entscheidungs 15Os167/18z. OGH, 27-02-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00167.18Z.0227.000 |
Judgement Number | 15Os167/18z |
Date | 27 Febrero 2019 |
Record Number | JJT_20190227_OGH0002_0150OS00167_18Z0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Süleyman C***** und Faruk C***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24. September 2018, GZ 12 Hv 62/18s-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Süleyman und Faruk C***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I./), Süleyman C***** überdies des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II./) und Faruk C***** auch des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.
Danach haben am 5. Juni 2018 in S*****
I./ Süleyman und Faruk C***** im Zusammenwirken mit Fatih C***** Suat A***** durch das Versetzen von Schlägen unter anderem mit einem Baseballschläger und mit einer Stahlrute eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit, nämlich mehrere Knochenbrüche im Gesichts- bzw Kopfbereich sowie Rissquetschwunden an Kopf, Gesicht und Unterschenkel, absichtlich zugefügt;
II./ Süleyman C*****, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG), und zwar eine Stahlrute, unbefugt besessen;
III./ Faruk C***** Suat A***** durch das Vorhalten einer Pistole (oder Softgun) gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. Sie verfehlen ihr Ziel.
Zu I./ kritisieren die Nichtigkeitsbeschwerden eine Undeutlichkeit der...
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